BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 22a BäckAG 1996Übergangsbestimmungen
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 8a Abs. 4 sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.