BS-V · Bildschirmarbeitsverordnung
§ 7 BS-VStrahlung
2. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.