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Regelung der interkonfessionellen Verhäl · Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

§ 11 Regelung der interkonfessionellen Verhäl

IV. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen. römisch vier. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen.

Van krachtOfficiële tekst

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9 und 10 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Organisten und Schullehrer, dann der Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten.