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Regelung der interkonfessionellen Verhäl · Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

§ 12 Regelung der interkonfessionellen Verhäl

V. In Beziehung auf Begräbnisse. römisch fünf. In Beziehung auf Begräbnisse.

Van krachtOfficiële tekst

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Keine Religionsgemeinde kann der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:

1. wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn

2. da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden ward, im Umkreis der Ortsgemeinde ein für Genossen der Kirche oder Religionsgenossenschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.