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Regelung der interkonfessionellen Verhäl · Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

§ 5 Regelung der interkonfessionellen Verhäl

II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen. römisch zwei. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.

Van krachtOfficiële tekst

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Durch die Religionsveränderung gehen alle genossenschaftlichen Rechte der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft an den Ausgetretenen ebenso wie die Ansprüche dieses an jene verloren.