§ 5 Regelung der interkonfessionellen Verhäl
II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen. römisch zwei. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17
Durch die Religionsveränderung gehen alle genossenschaftlichen Rechte der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft an den Ausgetretenen ebenso wie die Ansprüche dieses an jene verloren.