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Kulturübereinkommen zwischen Österreich · Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

§ 10 Kulturübereinkommen zwischen Österreich

Artikel 10.

Van krachtOfficiële tekst

Um den in den beiden Ländern seit dem Abschluß des Kulturübereinkommens vom 2. April 1936 eingeführten neuen Vorschriften Rechnung zu tragen und um dem Artikel 8 dieses Übereinkommens eine größere Tragweite zu geben, wird, sobald als möglich, ein besonderes Abkommen die Bedingungen der Anerkennung der in jedem der beiden Ländern erworbenen Diplome unter Bedachtnahme auf die besonderen Vorschriften jeder derselben festlegen.