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Kulturübereinkommen zwischen Österreich · Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

§ 11 Kulturübereinkommen zwischen Österreich

Artikel 11.

Van krachtOfficiële tekst

Im allgemeinen werden die beiden Regierungen mit allen Mitteln den Austausch literarischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder technischer Persönlichkeiten (Vortragender, Schriftsteller, Dichter, Gelehrter, Ingenieure usw.) ebenso wie Theater- oder Ballettaufführungen, Kunst- und Buchausstellungen, Konzerte aller Art, den Umlauf und die Verbreitung von Filmen, insbesondere von Wochenschauen, von dokumentarischen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Filmen begünstigen.