Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
§ 17 Errichtung eines „Salzburger Festspielfo
Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.