Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
§ 18 Errichtung eines „Salzburger Festspielfo
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt mit 1. Oktober und endigt mit 30. September des folgenden Kalenderjahres.
Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt mit 1. Oktober und endigt mit 30. September des folgenden Kalenderjahres.