Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre · Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)
§ 5 Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre
Artikel V. Artikel römisch fünf.
Die vertragschließenden Regierungen werden die engste Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften sowie den erzieherischen und beruflichen Organisationen ihrer beiderseitigen Staatsgebiete fördern, um dem vorliegenden Übereinkommen Wirksamkeit zu verleihen.