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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 21e SchOGOrganisationsformen der Mittelschule

2a. Mittelschulen

Van krachtOfficiële tekst

(Grundsatzbestimmung) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1. als selbstständige Mittelschulen oder

2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3. als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.

Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.