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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 21f SchOGSonderformen der Mittelschule

2a. Mittelschulen

Van krachtOfficiële tekst

(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.