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Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

§ 11 Land- und forstwirtschaftliches BundesscOrganisationsformen

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

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(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in

1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2004 )

3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,

4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,

5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,

6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,

7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),

8. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,

8b. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft,

9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8b genannten Arten.

Neben den in Z 1 bis 9 genannten Arten können entsprechend dem Bedarf der Land- und Forstwirtschaft auch fachbereichsübergreifende und zusätzliche Fachrichtungen geführt werden.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2020-09-01