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Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

§ 14 Land- und forstwirtschaftliches Bundessc§ 14. Lehrer Paragraph 14, Lehrer

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Unterricht in den Klassen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer, nötigenfalls auch Abteilungsvorstände (§ 11 Abs. 2) zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2016-09-01