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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

§ 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 7

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Die Vertragsstaaten werden die bestehenden Kontakte auf dem Gebiete des Schulwesens vertiefen. Diese Kontakte sollen den Erwerb von Kenntnissen über Ausbildungssysteme und Lehrprogramme durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Fachpublikationen ermöglichen.