§ 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden die bestehenden Kontakte auf dem Gebiete des Schulwesens vertiefen. Diese Kontakte sollen den Erwerb von Kenntnissen über Ausbildungssysteme und Lehrprogramme durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Fachpublikationen ermöglichen.