Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 15 Aufnahms- und EignungsprüfungenUmfang der Aufnahmsprüfung
3. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule
Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 , in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 , und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 , in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen:
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-09-01
Verwijst naar
- Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 12
- Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 55
- Aufnahms- und Eignungsprüfungen Art. 68