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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 15 Aufnahms- und EignungsprüfungenUmfang der Aufnahmsprüfung

3. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule

ДействуетОфициальный текст

Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 , in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 , und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 , in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen:

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen.

История изменений
  • In Kraft seit 2012-09-01