Land- und forstwirtschaftliche Berufssch · Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 3 Land- und forstwirtschaftliche BerufsschPflichtgegenstände
Artikel I Artikel römisch eins
Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde sowie Bewegung und Sport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtgsgegenstände vorzusehen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-08-11