Land- und forstwirtschaftliche Berufssch · Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 4 Land- und forstwirtschaftliche BerufsschÜbertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes
Artikel I Artikel römisch eins
Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht in einem anderen Bundesland anzurechnen.