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Einstufungsprüfung an Berufsschulen · Einstufungsprüfung an Berufsschulen

§ 1 Einstufungsprüfung an BerufsschulenGeltungsbereich

Van krachtOfficiële tekst

Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen an Berufsschulen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe bei

1. gleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen (§ 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 ) oder

2. kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses (§ 13 Abs. 1 oder 2, § 30b Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes).

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2013-10-09