Einstufungsprüfung an Berufsschulen · Einstufungsprüfung an Berufsschulen
§ 1 Einstufungsprüfung an BerufsschulenGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen an Berufsschulen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe bei
1. gleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen (§ 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 ) oder
2. kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses (§ 13 Abs. 1 oder 2, § 30b Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes).
История изменений
- In Kraft seit 2013-10-09
Ссылается на
- Einstufungsprüfung an Berufsschulen ст. 13
- Einstufungsprüfung an Berufsschulen ст. 30b
- Einstufungsprüfung an Berufsschulen § 5