§ 20 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen –
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Publikationen und Informationsmaterial einschließlich audiovisueller Hilfsmittel über das Kulturleben in beiden Vertragsstaaten zur Verwendung in kulturellen Einrichtungen wie Bibliotheken und Schulen.