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Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – · Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

§ 21 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen –

Zusammenarbeit zwischen Institutionen – kulturelle Ereignisse – Beobachter bei Festspielen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen kulturellen Einrichtungen und Vereinigungen in beiden Vertragsstaaten.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über Festspiele und andere kulturelle Veranstaltungen, die in ihrem eigenen Staat durchgeführt werden, um Besuchern aus dem anderen Vertragsstaat die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben.

(3) Die Vertragsparteien laden zwei Beobachter des anderen Vertragsstaates zu kulturellen Festspielen für die Dauer von je einer Woche während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens ein.