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Europäisches Übereinkommen über die allg · Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

§ 3 Europäisches Übereinkommen über die allgArtikel 3

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

In dem Ausmaß, in dem die Hochschuleinrichtungen selbst die zuständige Behörde in der betreffenden Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet sind, übermitteln die Vertragsparteien den Wortlaut dieses Übereinkommens den Behörden dieser Einrichtungen und legen ihnen nahe, die im Artikel 2 festgelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.