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Europäisches Übereinkommen über die allg · Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

§ 4 Europäisches Übereinkommen über die allgArtikel 4

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht jene des zur Unterzeichnung am 15. Dezember 1956 in Paris aufgelegten Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten.