StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 23 StudFGStudienerfolg an Pädagogischen Hochschulen
4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg
An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;
2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2007-09-01