SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 25 SchUG-BKVSchulbesuchsbestätigung
5. ABSCHNITT Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
(1) Auf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).
(2) Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.
(3) § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-09-01