SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 26 SchUG-BKVAufsteigen
Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen
Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2015-08-04