§ 58 ApoGVerfahren zur Genehmigung von Gesellschaftsverträgen
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
(1) Dem Antrag gemäß § 12 Abs. 4 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 beizulegen. § 46 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt.
(2) Die Verträge und Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind nach Aufforderung der Österreichischen Apothekerkammer auch zum Zweck der Nachprüfung gemäß § 12 Abs. 5 vorzulegen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-03-29