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ApoG · Apothekengesetz

§ 58 ApoGVerfahren zur Genehmigung von Gesellschaftsverträgen

Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.

In forceOfficial text

(1) Dem Antrag gemäß § 12 Abs. 4 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 beizulegen. § 46 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt.

(2) Die Verträge und Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind nach Aufforderung der Österreichischen Apothekerkammer auch zum Zweck der Nachprüfung gemäß § 12 Abs. 5 vorzulegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-03-29