Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 20 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 20 Paragraph 20
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes
Für Privatpersonen darf das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse nur ausstellen, wenn die Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist (§ 3 des Gesetzes).