Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 21 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 21 Paragraph 21

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Amtsarzt ist von der vorgesetzten Dienstbehörde in sein Amt einzuführen.

(2) Über die Einführung und die damit verbindende Übergabe des Inventars und der Akten des Gesundheitsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes zu geben ist.