MTF-SHD-G · Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
§ 37 MTF-SHD-GBegriffsbestimmung
III. Teil. römisch drei. Teil. Medizinisch-technischer Fachdienst
(1) Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1993-01-01