MTF-SHD-G · Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
§ 43 MTF-SHD-G
III. Teil. römisch drei. Teil. Medizinisch-technischer Fachdienst
Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ (§ 37) zu führen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1993-01-01