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Übereinkommen über den Schutz des Bodens · Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

§ 3 Übereinkommen über den Schutz des BodensArtikel 3.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Zusammenarbeit dient die von den Anliegerstaaten gebildete ständige Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (nachstehend Kommission genannt).

(2) In der Kommission ist jeder Anliegerstaat durch eine Delegation vertreten, der jeweils eine Stimme zukommt.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zu den Sitzungen der Kommission Beobachter entsenden.

(4) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.

(5) Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter Aufgaben kann auch die Kommission Sachverständige beauftragen.