Veterinärabkommen (Bulgarien) · Veterinärabkommen (Bulgarien)
§ 24 Veterinärabkommen (Bulgarien)Artikel 24
Die Vertragsparteien kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Abs. 5 und 6 des Art. 23 finden hiebei Anwendung.