Veterinärabkommen (Bulgarien) · Veterinärabkommen (Bulgarien)
§ 25 Veterinärabkommen (Bulgarien)Artikel 25
Die Vertragsparteien kommen überein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der von der anderen Vertragspartei zugelassenen Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und -schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.