§ 4 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn Artikel 4
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur wirksamen Bekämpfung der Mittelmeer-Fruchtfliege und des weißen Bärenspinners, falls sie im Staatsgebiet der Vertragspartner in gefahrbringender Anzahl auftreten, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Eine 30 km breite Zone entlang der gemeinsamen Staatsgrenze wird von jedem der beiden Vertragspartner auf seinem Staatsgebiet in regelmäßigen Zeitabständen nach Mittelmeer-Fruchtfliegen und weißen Bärenspinnern untersucht. Bei Befall durch einen dieser Schädlinge sind in der betreffenden Grenzzone unverzüglich die geeigneten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.