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Abkommen zwischen Österreich und Ungarn · Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

§ 5 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Verhütung der Gefährdung durch die im Artikel 1 aufgezählten Krankheiten und Schädlinge

1. dem anderen Vertragschließenden Teil jährlich, spätestens bis 1. Dezember, einen ausführlichen Bericht über das Auftreten und die Verbreitung solcher Krankheiten und Schädlinge im betreffenden Jahr, möglichst unter Angabe der befallenen Gebiete (Städte, Gemeinden), sowie der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen zu übermitteln und darüber hinaus über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, denen besondere Schadensbedeutung zukommt, eine sofortige Mitteilung zu machen;

2. die Bevölkerung über das Schadensbild, die Eigentümlichkeiten und die Bekämpfung der erwähnten Krankheiten und Schädlinge zu unterrichten;

3. die Bekämpfung dieser Krankheiten und Schädlinge unter möglichster Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse durchzuführen.