ALSAG · Altlastensanierungsgesetz
§ 33 ALSAGBehörde
V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.
ALSAG · Altlastensanierungsgesetz
V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.