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ALSAG · Altlastensanierungsgesetz

§ 34 ALSAGStrafbestimmungen

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer

1. der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,

2. der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,

3. den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,

4. der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

5. einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,

6. einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,

7. seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,

8. eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,

9. der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,

10. der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oder

11. sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.