ALSAG · Altlastensanierungsgesetz
§ 31 ALSAGAnzeigepflicht
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Altlastenmaßnahmen
Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.