§ 51 GTGKontrollen
TEIL A Freisetzen von GVO
Die Behörde ist berechtigt, während und nach der Freisetzung sowohl im Versuchsbereich als auch in dessen Umgebung Kontrollen, auch unter Entnahme entsprechender Proben (§ 101), durchzuführen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1995-01-01