§ 51 GTGKontrollen
TEIL A Freisetzen von GVO
Die Behörde ist berechtigt, während und nach der Freisetzung sowohl im Versuchsbereich als auch in dessen Umgebung Kontrollen, auch unter Entnahme entsprechender Proben (§ 101), durchzuführen.
История изменений
- In Kraft seit 1995-01-01