§ 0 Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpe
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)
StF: BGBl. III Nr. 18/1999 (NR: GP XX RV 583 AB 682 S. 74. BR: AB 5455 S. 627. )
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 477/1995
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien,
die Europäische Gemeinschaft,
Unterzeichner des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention), einerseits,
und das Fürstentum Monaco andererseits,
in Anbetracht der Tatsache, daß das Fürstentum Monaco der Alpenkonvention als Vertragspartei beizutreten wünscht,
in dem Bestreben, für den Schutz der Alpen im gesamten Alpenraum Sorge zu tragen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1998 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 mit 22. März 1999 in Kraft.
Folgende weitere Staaten bzw. Organisation haben das Protokoll ratifiziert bzw. genehmigt: Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Monaco, Slowenien und die Europäische Gemeinschaft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.