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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 10 GuK-AVAusbildungszeiten

1. Abschnitt Ausbildung

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(1) Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung (Ausbildungszeit) hat in allen drei Ausbildungsjahren höchstens 40 Wochenstunden zu betragen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.