GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 11 GuK-AVTeilnahmeverpflichtung
1. Abschnitt Ausbildung
Die Schüler sind verpflichtet, an der jeweiligen in den Anlagen 1 bis 11 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Ausbildung im schulautonomen Bereich im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.