Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 40 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 40 Paragraph 40
Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt der Schiffshypothek
Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit der Schiffshypothek gefährdende Verschlechterung des Schiffs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.